Organisationsmangel/konkursamtliche Liquidation | Gesellschaftsrecht
Erwägungen (1 Absätze)
E. 27 Januar 2022 gesetzt und ihr für den Unterlassungsfalle Nichteintreten auf die Berufung angedroht wurde (KG-act. 11);
- sie den Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
Kantonsgericht Schwyz 3
- das Nichteintreten auf eine Berufung in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 JG);- verfügt:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
- Zufertigung an die Parteien (je 1/R), das Konkursamt Höfe (1/R), das Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Kantonsgericht Schwyz 4 Versand 11. Februar 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 11. Februar 2022 ZK2 2021 76 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin, gegen Handelsregister des Kantons Schwyz, Postfach 1185, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, Gesuchsteller und Berufungsgegner, betreffend Organisationsmangel/konkursamtliche Liquidation (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 16. November 2021, ZES 2021 461/611);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Vorinstanz am 16. November 2021 verfügte, die Bestimmung eines Domizils für die A.________ AG unterbleibe, die Gesuchsgegnerin mit Sitz in Freienbach werde aufgelöst, die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs werde angeordnet und das Konkursamt Höfe mit der Durchführung beauftragt sowie die Gerichtskosten würden der Ge- suchsgegnerin auferlegt (vgl. angefochtene Verfügung);
- die Gesuchsgegnerin mit Berufung vom 23. November 2021 diesen Ent- scheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
- sie mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 aufgefordert wurde, bis spätestens am Mittwoch, 5. Januar 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 zu bezahlen, sie den Kostenvorschuss jedoch nicht leistete (KG-act. 5);
- ihr mit Verfügung vom 14. Januar 2022 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum Donnerstag,
27. Januar 2022 gesetzt und ihr für den Unterlassungsfalle Nichteintreten auf die Berufung angedroht wurde (KG-act. 11);
- sie den Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
Kantonsgericht Schwyz 3
- das Nichteintreten auf eine Berufung in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 JG);- verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), das Konkursamt Höfe (1/R), das Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident
Kantonsgericht Schwyz 4 Versand 11. Februar 2022 kau